Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Erschleichung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsvoraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz zu keiner Zeit erfüllt habe, weshalb seine zu Unrecht erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) vom 22. Mai 2002 widerrufen werden könne. Weiter bestehe kein Anlass, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations-gesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zuzulassen. Es sei sodann weder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich noch erweise sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Die Beschwerde sei daher vollumfänglich abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung tangiere nicht sein Recht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 ff. AIG respektive Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verneinung der Bewilligungserteilung im Wege des Ermessens sei nicht ordnungsgemäss erfolgt, weil ihm – ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung – ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten unterstellt worden sei. Zudem seien seine persönlichen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden. 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 24. Juni 1999 gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. 3.3.2 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nach Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2012 vom 18. September 2012, E. 2.2.2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2024.24 vom 19. April 2024, E. II/2.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_267/2024 vom 19. Juli 2024). 3.3.3 Soweit die Aufenthaltsbewilligung durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurde, besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2018 vom 6. Dezember 2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, E. 3.2.2 und 2C_234/2017 vom 11. September 2017, E. 7.1). 3.4 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen türkischer Staatsangehöriger. Am 26. September 2022 wurde bei einer Prüfung der vom Beschwerdeführer erworbenen "griechischen" Ausweispapiere festgestellt, dass diese total- bzw. inhaltsgefälscht sind (Feststellungsberichte Dokumentenprüfung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG] vom 1. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer verfügte daher nie über die griechische Staatsangehörigkeit. Er erhielt seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte griechische Ausweisdokumente und erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen, wobei es nach der zuvor dargelegten Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob er bei der Bewilligungserteilung noch in guten Treuen davon ausgehen durfte, über echte griechische Ausweispapiere zu verfügen. 3.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass er im Zuge eines durch einen Bevollmächtigten in Griechenland in die Wege geleiteten Einbürgerungsverfahrens die griechische Staatsbürgerschaft erworben habe, erweist sich daher als irrelevant. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gutgläubigkeit unglaubwürdig erscheinen. Anlässlich der Einvernahme durch das BAZG am 26. September 2022 gestand der Beschwerdeführer ein, dass er ein türkischer Staatsangehöriger sei und dass er sich griechische Dokumente organisiert habe, damit er eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz erhalten könne. Er habe gewusst, dass er als Türke keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz erhalten hätte, weshalb er die griechische Staatsbürgerschaft telefonisch bei einem ihm unbekannten Mann beantragt habe. Letzterer habe ihm gesagt, dass er für Fr. 30'000.-- die griechische Staatsbürgerschaft erhalten könnte. Die Ausweise habe er dann am Bahnhof Pratteln von einem Mann entgegengenommen. Im Nachgang sei er von einem ihm unbekannten Mann zur Gemeindeverwaltung B. begleitet worden. Als er die B-Bewilligung erhalten habe, habe er diesem Mann eine Barzahlung in der Höhe von Fr. 30'000.-- ausgerichtet (Einvernahmeprotokoll vom 26. September 2022 S. 6 ff.). Bereits aufgrund dieser dubiosen Erwerbsumstände konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, gültige griechische Ausweispapiere erworben zu haben, da auch einem Laien bewusst sein muss, dass die griechische Staatsbürgerschaft nicht auf diesem Wege und nicht ohne Erfüllung weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen käuflich erworben werden kann. Ein völlig voraussetzungsloser käuflicher Erwerb der Staatsangehörigkeit ist in keinem einzigen EU-Land möglich. Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Institut des Vertrauensschutzes erweist sich vor dem Hintergrund, dass er die Behörden über seine wahre Staatsangehörigkeit getäuscht hat, als rechtsmissbräuchlich. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 ff. AIG. Nach dieser Bestimmung können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn (lit. a) dies dem gesamtschweizerischen Interesse entspricht, (lit. b) das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und (lit. c) die Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AIG erfüllt sind. Es ist nachzuweisen, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können (Art. 21 AIG). Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AIG). 4.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Mai 2020 in einem Vollzeitpensum als Küchenmitarbeiter bei der C. in D. . Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hauptschulabschluss, durchlief jedoch keine spezifische Berufsausbildung. Er wird in der Schweiz nur Hilfstätigkeiten ausüben können. Die Vorinstanz führte daher zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierte Arbeitskraft ist, für die im Inland keine geeigneten Arbeitnehmende rekrutiert werden können. Damit erfüllt der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18 ff. AIG nicht. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm der Aufenthalt aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen. 5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2; C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 5.1). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [100.2020.336U] vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 5.3 Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er hat vor seiner Einreise in die Schweiz mit den gefälschten Ausweispapieren unbestrittenermassen andauernd in der Türkei gelebt. Sein Aufenthalt in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da er aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligung stets mit seiner Wegweisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, E. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, E. 7.1). Ohnehin ist der Beschwerdeführer aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner türkischen Heimat entfremdet, dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Damit besteht kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, zumal der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 16. Dezember 2024 und 17. Februar 2025 auch in keiner Weise härtefallbegründende Umstände darlegt.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass weder die Wohngemeinschaft mit seinem Bruder noch der angeblich enge Kontakt zu seinen beiden in Deutschland lebenden Kindern im Alter von 19 und 15 Jahren ihm einen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. 7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen –das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 7.2 Die Vorinstanz führte in dieser Hinsicht aus, dass die im vorliegenden Fall ergriffene ausländerrechtliche Massnahme geeignet sei, die mit dem AIG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Die Massnahme sei darüber hinaus erforderlich, da keine mildere Massnahme den vom Gesetz angestrebten Zweck erreichen könne. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz. Die bisherige Aufenthaltsdauer könne jedoch nicht zu dessen Gunsten gewertet werden, da er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzig durch Täuschung der Behörden erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe zuvor sein ganzes Leben in der Türkei verbracht und sei daher mit den dortigen Sitten und Gepflogenheiten vertraut. Gemäss dem in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokoll vom 26. September 2022 würden in der Schweiz ältere Brüder des Beschwerdeführers sowie weitere entfernte Verwandte leben. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte, die für eine besonders intensive persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise keine Schulden generiert, sei nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies sei ihm positiv anzurechnen. Der Beschwerdeführer zähle nicht zu jenen Fachkräften, die für die hiesige Wirtschaft unentbehrlich seien, womit sich aus wirtschaftlicher Sicht kein gewichtiger Grund ergebe, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu erteilen. Darüber hinaus lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die eine Rückkehr in die Türkei verunmöglichen würden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als verhältnismässig erweise. 7.3 Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und lediglich um das Nachfolgende zu ergänzen: Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat er in seinem Heimatland verbracht. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland bestens vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Eine besondere Integration in der Schweiz macht der Beschwerdeführer dagegen nicht geltend und eine solche ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Ein zulässiges öffentliches Interesse für die Wegweisung liegt im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten durchzusetzen. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländerinnen und Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Erschleichung von Aufenthaltsbewilligungen mittels gefälschter Papiere zu vermeiden. Im Rahmen einer Gesamtabwägung der involvierten Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden ist, ändert nichts an deren Zumutbarkeit. Es liegen keine Faktoren vor, welche eine Rückkehr ins Heimatland unverhältnismässig oder unzumutbar erscheinen liessen. 7.4 Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien ist somit festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, seine Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung seien vom AFMB und vom Regierungsrat zu Unrecht abgelehnt worden. 8.2 Gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 werden im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Nach § 23 VwVG BL wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, sofern sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). 8.3 Das AFMB hat den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, weil die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs einzig der erweiterten Sachverhaltsfeststellung gedient habe und im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren das Rügeprinzip nicht zur Anwendung gelange. Der dem Bewilligungswiderruf zugrundeliegende Sachverhalt sei übersichtlich und nicht mit komplexen Rechtsfragen verbunden gewesen. Damit sei es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ohne Weiteres zuzumuten gewesen, seine Interessen eigenständig zu vertreten. Zudem sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz erwerbstätig gewesen. Mangels anderweitiger Informationen könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, für eine Rechtsvertretung selber aufzukommen, sofern er eine solche als notwendig erachte. Der Regierungsrat verweigerte dem Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen von November 2023 bis Februar 2024) nicht ausreichend seien, um seine Bedürftigkeit glaubhaft darzulegen. Zudem erweise sich das gestellte Rechts-begehren offensichtlich als aussichtslos. 8.4 Wie das AFMB richtig ausführte, stellten sich vorliegend keine komplexen rechtlichen Fragen, weshalb die Schlussfolgerung des AFMB, wonach für das Verfahren vor dem AFMB eine Verbeiständung nicht als sachlich notwendig erschien, nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sach- und Rechtslage, des ausführlichen begründeten Entscheids des AFMB und der vom Beschwerdeführer beim Regierungsrat vorgebrachten Rügen ist sodann nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in seinem Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Demgemäss hat der Regierungsrat zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 9 Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu beanstanden und die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erfolgten zu Recht. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 10.2 Nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der zuvor aufgezeigten klaren Rechts- und Aktenlage sowie der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. 10.3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Juni 2025 (810 24 291) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Erschleichung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Judith Frey-Napier, Ana Dettwiler, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiber i.V. Cedric Pfister Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Widerruf / Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1680 vom 3. Dezember 2024) A. Der türkische Staatsangehörige A. (geb. 1981) reiste am 1. August 2019 in die Schweiz ein und meldete sich bei der Gemeinde B. an, wobei er sich mit einer griechischen Identitätskarte auswies. Hierauf wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellen- suche erteilt. Nachdem A. im November 2019 eine Stelle als Chauffeur angetreten hatte, erhielt er per 1. November 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (gültig bis zum 31. Oktober 2024). B. Am 26. September 2022 wurde A. am Grenzübergang Rheinfelden angehalten und kontrolliert. Bei der Prüfung seiner Papiere wurde festgestellt, dass es sich bei seiner griechischen Identitätskarte um eine Totalfälschung und bei seinem griechischen Pass um eine Inhaltsfälschung handelt. C. Mit Verfügung vom 5. März 2024 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB; seit dem 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. und wies ihn aus der Schweiz weg. Im Weiteren verweigerte das AFMB A. die unentgeltliche Rechtspflege. D. Am 27. März 2024 erhob A. , vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin in Pratteln, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung des AMFB vom 5. März 2024. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2024-1680 vom 3. Dezember 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und wies A. an, die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wies der Regierungsrat ebenso ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob A. , weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, am 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) mit den Anträgen, der Entscheid des Regierungsrats vom 3. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des am Obergericht Aargau hängigen strafrechtlichen Berufungsverfahrens (ST.2023.22) zu belassen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eine Härtefallbewilligung zu ertei-U/U1len, unter o/e-Kostenfolge. Es sei festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Regierungsrat die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt gewesen seien und es sei ihm für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 29. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss ihre Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsvoraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz zu keiner Zeit erfüllt habe, weshalb seine zu Unrecht erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) vom 22. Mai 2002 widerrufen werden könne. Weiter bestehe kein Anlass, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations-gesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zuzulassen. Es sei sodann weder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich noch erweise sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Die Beschwerde sei daher vollumfänglich abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung tangiere nicht sein Recht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 ff. AIG respektive Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verneinung der Bewilligungserteilung im Wege des Ermessens sei nicht ordnungsgemäss erfolgt, weil ihm – ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung – ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten unterstellt worden sei. Zudem seien seine persönlichen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden. 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 24. Juni 1999 gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. 3.3.2 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nach Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2012 vom 18. September 2012, E. 2.2.2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2024.24 vom 19. April 2024, E. II/2.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_267/2024 vom 19. Juli 2024). 3.3.3 Soweit die Aufenthaltsbewilligung durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurde, besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2018 vom 6. Dezember 2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, E. 3.2.2 und 2C_234/2017 vom 11. September 2017, E. 7.1). 3.4 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen türkischer Staatsangehöriger. Am 26. September 2022 wurde bei einer Prüfung der vom Beschwerdeführer erworbenen "griechischen" Ausweispapiere festgestellt, dass diese total- bzw. inhaltsgefälscht sind (Feststellungsberichte Dokumentenprüfung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG] vom 1. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer verfügte daher nie über die griechische Staatsangehörigkeit. Er erhielt seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte griechische Ausweisdokumente und erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen, wobei es nach der zuvor dargelegten Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob er bei der Bewilligungserteilung noch in guten Treuen davon ausgehen durfte, über echte griechische Ausweispapiere zu verfügen. 3.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass er im Zuge eines durch einen Bevollmächtigten in Griechenland in die Wege geleiteten Einbürgerungsverfahrens die griechische Staatsbürgerschaft erworben habe, erweist sich daher als irrelevant. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gutgläubigkeit unglaubwürdig erscheinen. Anlässlich der Einvernahme durch das BAZG am 26. September 2022 gestand der Beschwerdeführer ein, dass er ein türkischer Staatsangehöriger sei und dass er sich griechische Dokumente organisiert habe, damit er eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz erhalten könne. Er habe gewusst, dass er als Türke keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz erhalten hätte, weshalb er die griechische Staatsbürgerschaft telefonisch bei einem ihm unbekannten Mann beantragt habe. Letzterer habe ihm gesagt, dass er für Fr. 30'000.-- die griechische Staatsbürgerschaft erhalten könnte. Die Ausweise habe er dann am Bahnhof Pratteln von einem Mann entgegengenommen. Im Nachgang sei er von einem ihm unbekannten Mann zur Gemeindeverwaltung B. begleitet worden. Als er die B-Bewilligung erhalten habe, habe er diesem Mann eine Barzahlung in der Höhe von Fr. 30'000.-- ausgerichtet (Einvernahmeprotokoll vom 26. September 2022 S. 6 ff.). Bereits aufgrund dieser dubiosen Erwerbsumstände konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, gültige griechische Ausweispapiere erworben zu haben, da auch einem Laien bewusst sein muss, dass die griechische Staatsbürgerschaft nicht auf diesem Wege und nicht ohne Erfüllung weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen käuflich erworben werden kann. Ein völlig voraussetzungsloser käuflicher Erwerb der Staatsangehörigkeit ist in keinem einzigen EU-Land möglich. Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Institut des Vertrauensschutzes erweist sich vor dem Hintergrund, dass er die Behörden über seine wahre Staatsangehörigkeit getäuscht hat, als rechtsmissbräuchlich. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 ff. AIG. Nach dieser Bestimmung können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn (lit. a) dies dem gesamtschweizerischen Interesse entspricht, (lit. b) das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und (lit. c) die Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AIG erfüllt sind. Es ist nachzuweisen, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können (Art. 21 AIG). Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AIG). 4.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Mai 2020 in einem Vollzeitpensum als Küchenmitarbeiter bei der C. in D. . Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hauptschulabschluss, durchlief jedoch keine spezifische Berufsausbildung. Er wird in der Schweiz nur Hilfstätigkeiten ausüben können. Die Vorinstanz führte daher zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierte Arbeitskraft ist, für die im Inland keine geeigneten Arbeitnehmende rekrutiert werden können. Damit erfüllt der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18 ff. AIG nicht. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm der Aufenthalt aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen. 5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2; C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 5.1). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [100.2020.336U] vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 5.3 Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er hat vor seiner Einreise in die Schweiz mit den gefälschten Ausweispapieren unbestrittenermassen andauernd in der Türkei gelebt. Sein Aufenthalt in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da er aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligung stets mit seiner Wegweisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, E. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, E. 7.1). Ohnehin ist der Beschwerdeführer aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner türkischen Heimat entfremdet, dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Damit besteht kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, zumal der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 16. Dezember 2024 und 17. Februar 2025 auch in keiner Weise härtefallbegründende Umstände darlegt. 6. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass weder die Wohngemeinschaft mit seinem Bruder noch der angeblich enge Kontakt zu seinen beiden in Deutschland lebenden Kindern im Alter von 19 und 15 Jahren ihm einen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. 7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen –das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 7.2 Die Vorinstanz führte in dieser Hinsicht aus, dass die im vorliegenden Fall ergriffene ausländerrechtliche Massnahme geeignet sei, die mit dem AIG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Die Massnahme sei darüber hinaus erforderlich, da keine mildere Massnahme den vom Gesetz angestrebten Zweck erreichen könne. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz. Die bisherige Aufenthaltsdauer könne jedoch nicht zu dessen Gunsten gewertet werden, da er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzig durch Täuschung der Behörden erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe zuvor sein ganzes Leben in der Türkei verbracht und sei daher mit den dortigen Sitten und Gepflogenheiten vertraut. Gemäss dem in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokoll vom 26. September 2022 würden in der Schweiz ältere Brüder des Beschwerdeführers sowie weitere entfernte Verwandte leben. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte, die für eine besonders intensive persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise keine Schulden generiert, sei nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies sei ihm positiv anzurechnen. Der Beschwerdeführer zähle nicht zu jenen Fachkräften, die für die hiesige Wirtschaft unentbehrlich seien, womit sich aus wirtschaftlicher Sicht kein gewichtiger Grund ergebe, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu erteilen. Darüber hinaus lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die eine Rückkehr in die Türkei verunmöglichen würden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als verhältnismässig erweise. 7.3 Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und lediglich um das Nachfolgende zu ergänzen: Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat er in seinem Heimatland verbracht. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland bestens vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Eine besondere Integration in der Schweiz macht der Beschwerdeführer dagegen nicht geltend und eine solche ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Ein zulässiges öffentliches Interesse für die Wegweisung liegt im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten durchzusetzen. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländerinnen und Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Erschleichung von Aufenthaltsbewilligungen mittels gefälschter Papiere zu vermeiden. Im Rahmen einer Gesamtabwägung der involvierten Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden ist, ändert nichts an deren Zumutbarkeit. Es liegen keine Faktoren vor, welche eine Rückkehr ins Heimatland unverhältnismässig oder unzumutbar erscheinen liessen. 7.4 Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien ist somit festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, seine Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung seien vom AFMB und vom Regierungsrat zu Unrecht abgelehnt worden. 8.2 Gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 werden im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Nach § 23 VwVG BL wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, sofern sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). 8.3 Das AFMB hat den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, weil die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs einzig der erweiterten Sachverhaltsfeststellung gedient habe und im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren das Rügeprinzip nicht zur Anwendung gelange. Der dem Bewilligungswiderruf zugrundeliegende Sachverhalt sei übersichtlich und nicht mit komplexen Rechtsfragen verbunden gewesen. Damit sei es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ohne Weiteres zuzumuten gewesen, seine Interessen eigenständig zu vertreten. Zudem sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz erwerbstätig gewesen. Mangels anderweitiger Informationen könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, für eine Rechtsvertretung selber aufzukommen, sofern er eine solche als notwendig erachte. Der Regierungsrat verweigerte dem Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen von November 2023 bis Februar 2024) nicht ausreichend seien, um seine Bedürftigkeit glaubhaft darzulegen. Zudem erweise sich das gestellte Rechts-begehren offensichtlich als aussichtslos. 8.4 Wie das AFMB richtig ausführte, stellten sich vorliegend keine komplexen rechtlichen Fragen, weshalb die Schlussfolgerung des AFMB, wonach für das Verfahren vor dem AFMB eine Verbeiständung nicht als sachlich notwendig erschien, nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sach- und Rechtslage, des ausführlichen begründeten Entscheids des AFMB und der vom Beschwerdeführer beim Regierungsrat vorgebrachten Rügen ist sodann nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in seinem Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Demgemäss hat der Regierungsrat zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu beanstanden und die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erfolgten zu Recht. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 10.2 Nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der zuvor aufgezeigten klaren Rechts- und Aktenlage sowie der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. 10.3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber i.V.